Ihr gutes Recht: BGH-Urteil zu undichten Silikonfugen
von Karl Georg Schmidt
Experte für Gebäudeversicherungen bei E+H Versicherungsmakler
Silikonfugen übernehmen in unseren Bädern eine entscheidende Rolle, dichten Sie doch an Duschen oder Badewannen ganz neuralgische Stellen ab und schützen darunterliegende Flächen vor Wasser. Besonders hinterlistig ist aber, dass Beschädigungen oder Undichtigkeiten an diesen Fugen oft unbemerkt entstehen und Wasserschäden damit im Verborgenen voranschreiten können. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob Sekundärschäden, die aus undichten Silikonfugen resultieren, von normalen Gebäudeversicherungen gedeckt sind. Um dies herauszufinden, braucht es einen genauen Blick in das jeweilige Bedingungswerk der Versicherung, denn selbstverständlich ist eine Deckung an dieser Stelle keineswegs. Im Gegenteil: Der BGH hat Ende des vergangenen Jahres entschieden, dass Versicherungsunternehmen nicht für Schäden aufkommen müssen, die durch undichte Fugen entstanden sind. Gute Rahmenverträge wie auch die der E+H decken Nässeschäden infolge undichter Silikonfugen jedoch grundsätzlich trotzdem ab, sofern es sich um Fugen von fest am Rohrleitungsnetz verbundenen Einrichtungen handelt.
Das bedeutet, dass die praxisrelevanten Schäden, die durch undichte Fugen beispielsweise an der Badewanne oder der Dusche entstehen, ersetzt werden. Nicht gedeckt ist dabei der Aufwand für das erneute Verfugen, was aber in der Praxis erfahrungsgemäß auch ein eher zu vernachlässigender Posten ist. Es ist daher absolut empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen des eigenen Bestandes gemeinsam mit einem kompetenten Versicherungspartner genau im Blick zu haben, so können bei möglichen Deckungslücken durch schnelles Handeln Schäden auch in der Übergangsphase zwischen zwei Bedingungswerken bereits über die Konditionsdifferenzdeckung versichert sein. Dies schützt den Hausverwalter im Schadenfall sowohl vor einer Haftung aufgrund nicht marktgängiger Bedingungen als auch vor Anschuldigungen vonseiten der Eigentümergemeinschaft.